4. Verlauf der Ausbildung
4.1. Selbsterfahrung
Die Lehranalyse ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Sie vermittelt die erforderliche Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Grundmethode, von der sich alle Modifikationen psychoanalytisch begründeter Behandlungstechnik ableiten.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt sich aus dem Kreis der für Lehranalysen ermächtigten Mitglieder des Institutes seinen Lehranalytiker aus. Dabei dürfen zwischen dem Ausbildungs-teilnehmer und seinem Lehranalytiker keine verwandtschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten bestehen.
Die Lehranalyse findet in mindestens 3 Sitzungen pro Woche von mindestens 45 Minuten Dauer statt. Sie begleitet die gesamte Ausbildung und umfasst mindestens 300 Stunden.
Beginn, evtl. Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse müssen dem Leiter des Ausbildungsausschusses vom Lehranalytiker und dem Ausbildungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt werden.
4.2. Die Praktische Tätigkeit
ist im ersten Ausbildungsabschnitt zu erbringen und umfasst
1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung und
600 Stunden an einer Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit ärztlicher Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten.
Die praktische Tätigkeit ist in Vollzeitform durchzuführen.
Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung sind die inhaltlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 PsychTh-APrV zu erfüllen.
4.3. Theoretische Ausbildung
Die theoretischen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika) vor Beginn der praktischen Ausbildung wiederholen sich turnusmäßig, sodass die Möglichkeit für einen Einstieg in jedem Semester (vgl. 3.1) gegeben ist. Die theoretischen Lehrveranstaltungen ab dem Beginn der praktischen Ausbildung verteilen sich kontinuierlich über mehrere Jahre, sodass die Möglichkeit zum Durchlaufen von insgesamt 600 Unterrichtsstunden aufeinander aufbauender Lehrveranstaltungen in mind. 6 Jahren gegeben ist (siehe Curriculum).
Die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand der Psychoanalyse bilden den Schwerpunkt der Ausbildung. Darüber hinaus enthält das Curriculum alle verbindlichen Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Psychotherapeutengesetz.
4.3.1. Inhalt der theoretischen Ausbildung
Die Inhalte der theoretischen Aus- und Weiterbildung sind im Curriculum des Psychoanalytischen Seminars Freiburg festgelegt.
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren und Übungen muss durch Bescheinigungen belegt werden.
4.3.2. Interviewpraktikum
Im bis zum Beginn der praktischen Ausbildung fortlaufenden Interviewpraktikum soll der Ausbildungsteilnehmer die Fähigkeit zur psychoanalytischen Erstuntersuchung, Anamneseerhebung, Diagnostik, Indikationsstellung, Fallkonzeptualisierung und Prognostik erworben haben.
4.4. Praktische Ausbildung
Der Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur praktischen Ausbildung.
4.4.1. Zulassung zur praktischen Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
Voraussetzung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 10 schriftlich dokumentierte und supervidierte Interviews.
4.4.2. Die Zulassung zur praktischen Ausbildung in analytischer Psychotherapie wird durch eine Zwischenprüfung geregelt (s.5.1). Voraussetzung für die Zwischenprüfung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 15 schriftlich dokumentierte und supervidierte Erstinterviews. Weitere 5 schriftlich dokumentierte und supervidierte Erstinterviews sind bis zum Ende der Ausbildung nachzuweisen.
4.4.3. Inhalt und Umfang der praktischen Ausbildung
4.4.3.1. Die Krankenbehandlung
unter Supervision der dafür ermächtigen Mitglieder des Psychoanalytischen Seminars sind mindestens 6 Patientenbehandlungen in mindestens insgesamt 1000 Behandlungsstunden durchzuführen, davon mindestens 400 Behandlungsstunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (LZT, KZT, Fokaltherapie oder Krisenintervention) und mindestens 600 Behandlungsstunden in analytischer Psychotherapie, wovon 2 analytische Behandlungen jeweils mindesten 250 Behandlungsstunden erreicht haben müssen;
4.4.3.2. Dokumentationspflicht
Die während der Ausbildung durchgeführten und supervidierten Behandlungen müssen vom Ausbildungsteilnehmer regelmäßig schriftlich dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen der Behandlungsstunden dienen auch als Grundlage für die Supervisionen.
4.4.3.3. Supervision
Alle von den Ausbildungsteilnehmern durchgeführten Krankenbehandlungen müssen von den für die verschiedenen Verfahren vom Institut ermächtigten Supervisoren in ausreichender Frequenz (nach jeweils 3-4 Behandlungsstunden) supervidiert und bescheinigt werden. So ergeben sich insgesamt ca. 250 Supervisionsstunden, von denen mindestens 150 Stunden als Einzelsupervisionen durchzuführen sind.
Die Supervisionen sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten.
Nach Beendigung der Supervisionen geben die Supervisoren Supervisionsberichte an den Ausbildungsausschuss.
4.4.3.4. Technisch-Kasuistisches Seminar
Die Teilnahme am Technisch-Kasuistischen Seminar ist kontinuierlich erforderlich und muss bescheinigt sein. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der eigene Lehranalytiker das TKS leitet. Zur Zulassung zum TKS vgl. 4.3.2.
4.4.4. Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung können im Rahmen der Ausbildung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen behandelt werden. Diese Bestimmungen werden regelmäßig in einer speziellen Lehrveranstaltung vermittelt
Nach Ermächtigung der Institutsambulanz werden die von Aus-bildungskandidaten durchzuführenden vertragsärztlichen Behandlungen im Rahmen dieser Ermächtigung erfolgen.
4.4.5. Schriftliche Falldarstellungen
Während der praktischen Ausbildung sind sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene supervidierte Behandlungen zu erstellen. Eine davon muss eine analytische Psychotherapie von mindestens 250 Behandlungsstunden und eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von mindestens 25 Behandlungsstunden darstellen.
Diese Falldarstellungen müssen vor der Abschlussprüfung vom Institut als Prüfungsfälle angenommen worden sein.
Die inhaltlichen Anforderungen regelt § 4 (6) der PsychTh-APrV.