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Formales:
Ausbildungs-
und
Prüfungsordnung.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (AprO) nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Stand: 2019
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Die Ausbildung am Psychoanalytischen Seminar Freiburg erfüllt mit der vertieften Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) das Psychotherapeuten-gesetz und seine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Sie bietet Psychologen (Diplom / Master) die erforderliche Qualifikation für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten mit vertiefter Ausbild-ung in analytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie).
Die Ausbildung am Psychoanalytischen Seminar Freiburg erfolgt in der praktischen Tätigkeit (erster Ausbildungsabschnitt) als Vollzeitausbildung und in den übrigen Teilen als Teilzeitausbildung. Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt mindestens sechs Jahre.
1. Allgemeine Ausbildungsbestimmungen
2. Zulassung zur Ausbildung
3. Ausbildungsverhältnis
4. Verlauf der Ausbildung
5. Prüfungen
6. Abschluss der Ausbildung
1. Allgemeine Ausbildungsbestimmungen

Für die Ausbildung von Psychologen (Diplom / Master) zu Psychologischen Psychotherapeuten gilt die Ausbildungs- und Prüfungs-verordnung gem. § 8 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Die Ausbildungsteilnehmer erhalten schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen, über Erstinterviews und Supervisionen, etc., mit denen sie ihre Ausbildung dokumentieren und belegen.
2. Zulassung zur Ausbildung

2.1. Voraussetzungen

2.1.1. Als Wissenschaftliche Vorbildung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist (gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a PsychThG) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, erforderlich.

2.1.2. Ausländische Bewerber bedürfen entsprechender Hochschulabschlüsse.

2.1.3. Über die persönliche Eignung befindet der Ausbildungsausschuss aufgrund der Ergebnisse von mindestens 3 Bewerbungsinterviews.

2.2. Zulassungsverfahren
Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind an den Leiter des Ausbildungsausschusses am Institut zu richten. Mit Antragstellung und der Überweisung der Bewerbungsgebühr leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein.
Aus der Liste der Lehranalytiker wählt er sich drei Interviewer für seine Bewerbungsgespräche.
Nach Abschluss der Interviews berät und entscheidet der Ausbildungsausschuss über die berufliche und persönliche Eignung des Bewerbers. Die Entscheidung wird ihm schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungen können mit dem Leiter des Ausbildungsausschusses besprochen werden.
3. Ausbildungsverhältnis

3.1. Beginn
Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten beginnt nach dem Bescheid über die Zulassung jeweils zum 15.04. und zum 15.10. des Jahres.
Als erste Ausbildungseinheit ist die praktische Tätigkeit aufzunehmen.

3.2. Das Institut verpflichtet sich,
die Ausbildung gemäß seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchzuführen, Selbsterfahrungs- und Supervisionsplätze sowie Ausbildungsplätze für die Praktische Tätigkeit von Psychologen (Diplom / Master) bereitzustellen.

3.3. Der Ausbildungsteilnehmer verpflichtet sich
per Unterschrift auf dem Ausbildungsvertrag,
zur Anerkennung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Beginn seiner Ausbildung,
keine Krankenbehandlungen ohne Supervision vor dem berufsrechtlichen Abschluss seiner Ausbildung durchzuführen,
zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Aufnahme der Ausbildung,
zur Einhaltung der Schweigepflicht.

3.4. Unterbrechungen der Ausbildung regelt der § 6 (1) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-APrV).

3.5. Beendigung der Ausbildung
Ausbildungsteilnehmer können mit schriftlicher Kündigung und dreimonatiger Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis zum folgenden Ende des Halbjahres auflösen.
Das Institut kann aus gewichtigen Gründen (Verstoß gegen die Ausbildungsordnung, Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung) das Ausbildungsverhältnis schriftlich kündigen.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit der unter 5.4. aufgeführten staatlichen Prüfung.
4. Verlauf der Ausbildung

4.1. Selbsterfahrung
Die Lehranalyse ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Sie vermittelt die erforderliche Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Grundmethode, von der sich alle Modifikationen psychoanalytisch begründeter Behandlungstechnik ableiten.
Der Ausbildungsteilnehmer wählt sich aus dem Kreis der für Lehranalysen ermächtigten Mitglieder des Institutes seinen Lehranalytiker aus. Dabei dürfen zwischen dem Ausbildungs-teilnehmer und seinem Lehranalytiker keine verwandtschaftlichen Beziehungen und keine wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten bestehen.
Die Lehranalyse findet in mindestens 3 Sitzungen pro Woche von mindestens 45 Minuten Dauer statt. Sie begleitet die gesamte Ausbildung und umfasst mindestens 300 Stunden.
Beginn, evtl. Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse müssen dem Leiter des Ausbildungsausschusses vom Lehranalytiker und dem Ausbildungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt werden.

4.2. Die Praktische Tätigkeit
ist im ersten Ausbildungsabschnitt zu erbringen und umfasst
1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung und
600 Stunden an einer Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit ärztlicher Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten.
Die praktische Tätigkeit ist in Vollzeitform durchzuführen.
Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung sind die inhaltlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 PsychTh-APrV zu erfüllen.

4.3. Theoretische Ausbildung
Die theoretischen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika) vor Beginn der praktischen Ausbildung wiederholen sich turnusmäßig, sodass die Möglichkeit für einen Einstieg in jedem Semester (vgl. 3.1) gegeben ist. Die theoretischen Lehrveranstaltungen ab dem Beginn der praktischen Ausbildung verteilen sich kontinuierlich über mehrere Jahre, sodass die Möglichkeit zum Durchlaufen von insgesamt 600 Unterrichtsstunden aufeinander aufbauender Lehrveranstaltungen in mind. 6 Jahren gegeben ist (siehe Curriculum).
Die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand der Psychoanalyse bilden den Schwerpunkt der Ausbildung. Darüber hinaus enthält das Curriculum alle verbindlichen Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Psychotherapeutengesetz.

4.3.1. Inhalt der theoretischen Ausbildung
Die Inhalte der theoretischen Aus- und Weiterbildung sind im Curriculum des Psychoanalytischen Seminars Freiburg festgelegt.
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren und Übungen muss durch Bescheinigungen belegt werden.

4.3.2. Interviewpraktikum
Im bis zum Beginn der praktischen Ausbildung fortlaufenden Interviewpraktikum soll der Ausbildungsteilnehmer die Fähigkeit zur psychoanalytischen Erstuntersuchung, Anamneseerhebung, Diagnostik, Indikationsstellung, Fallkonzeptualisierung und Prognostik erworben haben.

4.4. Praktische Ausbildung
Der Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur praktischen Ausbildung.

4.4.1. Zulassung zur praktischen Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
Voraussetzung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 10 schriftlich dokumentierte und supervidierte Interviews.

4.4.2. Die Zulassung zur praktischen Ausbildung in analytischer Psychotherapie wird durch eine Zwischenprüfung geregelt (s.5.1). Voraussetzung für die Zwischenprüfung ist die regelmäßige Teilnahme am Interviewseminar sowie 15 schriftlich dokumentierte und supervidierte Erstinterviews. Weitere 5 schriftlich dokumentierte und supervidierte Erstinterviews sind bis zum Ende der Ausbildung nachzuweisen.

4.4.3. Inhalt und Umfang der praktischen Ausbildung

4.4.3.1. Die Krankenbehandlung
unter Supervision der dafür ermächtigen Mitglieder des Psychoanalytischen Seminars sind mindestens 6 Patientenbehandlungen in mindestens insgesamt 1000 Behandlungsstunden durchzuführen, davon mindestens 400 Behandlungsstunden in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (LZT, KZT, Fokaltherapie oder Krisenintervention) und mindestens 600 Behandlungsstunden in analytischer Psychotherapie, wovon 2 analytische Behandlungen jeweils mindesten 250 Behandlungsstunden erreicht haben müssen;

4.4.3.2. Dokumentationspflicht
Die während der Ausbildung durchgeführten und supervidierten Behandlungen müssen vom Ausbildungsteilnehmer regelmäßig schriftlich dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen der Behandlungsstunden dienen auch als Grundlage für die Supervisionen.

4.4.3.3. Supervision
Alle von den Ausbildungsteilnehmern durchgeführten Krankenbehandlungen müssen von den für die verschiedenen Verfahren vom Institut ermächtigten Supervisoren in ausreichender Frequenz (nach jeweils 3-4 Behandlungsstunden) supervidiert und bescheinigt werden. So ergeben sich insgesamt ca. 250 Supervisionsstunden, von denen mindestens 150 Stunden als Einzelsupervisionen durchzuführen sind.
Die Supervisionen sind bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten.
Nach Beendigung der Supervisionen geben die Supervisoren Supervisionsberichte an den Ausbildungsausschuss.

4.4.3.4. Technisch-Kasuistisches Seminar
Die Teilnahme am Technisch-Kasuistischen Seminar ist kontinuierlich erforderlich und muss bescheinigt sein. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der eigene Lehranalytiker das TKS leitet. Zur Zulassung zum TKS vgl. 4.3.2.

4.4.4. Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung können im Rahmen der Ausbildung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen behandelt werden. Diese Bestimmungen werden regelmäßig in einer speziellen Lehrveranstaltung vermittelt
Nach Ermächtigung der Institutsambulanz werden die von Aus-bildungskandidaten durchzuführenden vertragsärztlichen Behandlungen im Rahmen dieser Ermächtigung erfolgen.

4.4.5. Schriftliche Falldarstellungen
Während der praktischen Ausbildung sind sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene supervidierte Behandlungen zu erstellen. Eine davon muss eine analytische Psychotherapie von mindestens 250 Behandlungsstunden und eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von mindestens 25 Behandlungsstunden darstellen.
Diese Falldarstellungen müssen vor der Abschlussprüfung vom Institut als Prüfungsfälle angenommen worden sein.
Die inhaltlichen Anforderungen regelt § 4 (6) der PsychTh-APrV.
5. Prüfungen

5.1. Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung werden das bisher erworbene Wissen und insbesondere die Befähigung zur psychoanalytischen Arbeit unter Supervision geprüft. Die Zwischenprüfung des Instituts wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der vom Ausbildungs-ausschuss jeweils einberufen wird.
Legt ein Teilnehmer das Vorkolloquium der DPV ab (Prüfung mit anderen regionalen Instituten der DPV) wird dies als Zwischen-prüfung anerkannt.
Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Durchführung von analytischer Psychotherapie.

5.1.1. Voraussetzung für die Anmeldung zur Zwischenprüfung
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung müssen dem Leiter des Ausbildungsausschusses 20 schriftliche Berichte supervidierter Erstinterviews vorgelegt werden, die durch Supervisoren autorisiert sind.

5.2. Staatliche Prüfung
Über die Zulassung zur staatlichen Prüfung entscheidet die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Prüflings entsprechend § 7 PsychTh-APrV. Die Prüfungsmodalitäten regeln die §§ 8 ff der PsychTh-APrV.
Der Ausbildungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Befürwortung des Antrags auf Zulassung zur staatlichen Prüfung.

5.3 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren
Für die schriftliche Anmeldung zur Zwischenprüfung und die Beantragung der Befürwortung des Antrags auf Zulassung zur staatlichen Prüfung müssen die jeweils erforderlichen Leistungen durch Bescheinigungen nachgewiesen werden und die schriftlichen Beurteilungen der Supervisoren dem Ausbildungsausschuss des Instituts vorliegen.
Der jeweilige Antrag kann in der folgenden Sitzung des Ausbildungs-ausschusses behandelt werden, wenn der Antrag mit den voll-ständigen Unterlagen spätestens 3 Wochen vorher beim Leiter des Ausbildungsausschusses eingegangen ist. Der Ausbildungs-ausschuss entscheidet nach eingehender Beratung mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder über die Zulassung.
6. Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung nach den Bestimmungen der PsychTh-APrV.

Sie erreichen uns montags, mittwochs und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr.

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